Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals
Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen
Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte
Örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen
Raumordnung und Bauleitpläne
Landschaftsschutz
Gemeinnutzungsrechte
Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften
Handwerk
Geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist, einschließlich der Förderung des Sozialwohnbaus in Katastrophengebieten sowie Tätigkeiten, welche Körperschaften außerhalb der Provinz mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in der Provinz umsetzen
Binnenhäfen
Messen und Märkte
Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe
Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche
Jagd und Fischerei
Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke
Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz
Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb
Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe
Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserungen
Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit
Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung
Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie
Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt
Kindergärten
Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht
Schulbau
Berufsertüchtigung und Berufsausbildung
II. Sekundäre Zuständigkeiten:
Ortspolizei in Stadt und Land
Schulwesen (Grundschulen, Mittelschulen, humanistische und wissenschaftliche Gymnasien, sozial-pädagogische, technische und berufsbildende Oberschulen sowie Kunstschulen)
Handel
Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter
Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung
Öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft
Öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie.
Förderung der Industrieproduktion
Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie
Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge
Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen
III. Tertiäre Zuständigkeiten
Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung zu erlassen.