Autonome Provinz Trient

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Zuständigkeiten


I. Primäre Zuständigkeiten:

  1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals
  2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen
  3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte
  4. Örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen
  5. Raumordnung und Bauleitpläne
  6. Landschaftsschutz
  7. Gemeinnutzungsrechte
  8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften
  9. Handwerk
  10. Geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist, einschließlich der Förderung des Sozialwohnbaus in Katastrophengebieten sowie Tätigkeiten, welche Körperschaften außerhalb der Provinz mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in der Provinz umsetzen
  11. Binnenhäfen
  12. Messen und Märkte
  13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe
  14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche
  15. Jagd und Fischerei
  16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke
  17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz
  18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb
  19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe
  20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen
  21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserungen
  22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit
  23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung
  24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie
  25. Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt
  26. Kindergärten
  27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht
  28. Schulbau
  29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung
 

II. Sekundäre Zuständigkeiten:

  1. Ortspolizei in Stadt und Land
  2. Schulwesen (Grundschulen, Mittelschulen, humanistische und wissenschaftliche Gymnasien, sozial-pädagogische, technische und berufsbildende Oberschulen sowie Kunstschulen)
  3. Handel
  4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter
  5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung
  6. Öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft
  7. Öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie.
  8. Förderung der Industrieproduktion
  9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie
  10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge
  11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen
 

III. Tertiäre Zuständigkeiten

Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung zu erlassen.